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Walled GmbH

Schreberweg 6
24119 Kronshagen

Tel.: +49 (0) 431 / 54066 – 22
E-Mail: info@walled.sh

Geschäftsführer: Frank Kollosche, Dipl.-Ing. (FH)
Handelsregister: HRB 21394 KI

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Walled GmbH, Schreberweg 6, 24119 Kronshagen, Tel.: +49 (0) 431 / 54066 – 22, E-Mail: info@walled.sh (nachfolgend „Vermieterin“ oder „Walled“) gelten, soweit nicht individualvertraglich
in Schriftform ausdrücklich abweichend geregelt, für jede Vermietung von LED-Werbefahrzeugen durch Walled an
Kunden (nach folgend: „Mieter“).

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Der Mieter mietet das im Mietvertrag genannte LED-Werbefahrzeug (nachfolgend „Mietfahrzeug“) zu den darin genannten
    Konditionen und für den darin genannten Mietzeitraum. Bei dem Mietfahrzeug handelt es sich um ein für den Straßenverkehr
    zugelassenes Kraftfahrzeug (nachfolgend „Kraftfahrzeug“) mit fest montierter LED-Anzeigetafel (nachfolgend „LED-Anzeigetafel“).
  2. Etwaige vom Mieter in Anspruch genommene Zusatzleistungen (insbesondere Versicherungsleistungen, Ad-Management)
    und ihre Konditionen ergeben sich ebenfalls aus dem Mietvertrag.
  3. Die im Mietvertrag enthaltenen Regelungen haben im Zweifel Vorrang vor diesen AGB, die ergänzend zum Mietvertrag gelten.

§ 2 Zustand, Reparaturen, Betriebsmittel

  1. Die Vermieterin ist verpfl ichtet, für den im Mietvertrag genannten Mietzeitraum dem Mieter ein technisch einwandfreies Mietfahrzeug
    mit voll funktionsfähiger LED-Anzeigetafel zu überlassen. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, Fremdgeräte für
    Vermietungen einzusetzen.
  2. Der Mieter ist verpfl ichtet, das Mietfahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen
    Vorschriften und technischen Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Mietfahrzeug in einem verkehrssicheren
    Zustand befi ndet, sowie das Mietfahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Mietfahrzeuge der Vermieterin sind
    grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.
  3. Der Mieter ist weiter verpfl ichtet, der Vermieterin Beschädigungen, Fehlfunktionen oder sonstige Mängel des Mietfahrzeuges
    oder der der LED-Anzeigetafel unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform anzuzeigen und entsprechende Weisungen der
    Vermieterin zu befolgen.
  4. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges
    notwendig, darf der Mieter die Reparatur nur nach ausdrücklicher vorheriger Genehmigung der Vermieterin
    in Textform durch eine im Einzelfall vorab von der Vermieterin zu bestimmende Fachwerkstatt durchführen lassen. Auftraggeber
    und Kostenverantwortlicher ist die Walled GmbH. Dabei dürfen voraussichtliche Reparaturkosten den
    Umfang von 500,- EUR netto nicht überschreiten. Dies gilt entsprechend für die montierte LED-Anzeigetafel und alle damit
    zusammenhängenden technischen Einrichtungen. Bei Verstößen gegen diese Vorgaben trägt der Mieter die entstehenden
    Mehr- und etwaige Folgekosten.
  5. Dem Mieter wird das Mietfahrzeug an dem im Mietvertrag benannten Ort mit vollem Kraftstofftank und ggf. vollem
    AdBlue®-Tank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Mietfahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses an dem im
    Mietvertrag benannten Ort mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank und ggf. AdBlue®-Tank zurückzugeben. Wird das Mietfahrzeug
    nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung des Mietfahrzeugs und für
    Kraftstoff und ggf. AdBlue® die Entgelte gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter
    weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind.
  6. Bei der Anmietung von Mietfahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets
    hinreichend gefüllt ist.

§ 3 Übergabund Benutzung

  1. Die Vermieterin übergibt dem Mieter das Mietfahrzeug an dem im Mietvertrag angegebenen Ort zu der vereinbarten Zeit.
    Bei Übergabe wird der Zustand des Mietfahrzeuges und der LED-Anzeigetafel überprüft, etwaig vorhandene Mängel wie
    Beschädigungen werden schriftlich festgehalten.
  2. Der Mieter muss bei Übergabe des Mietfahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung sowie
    eine zur Führung des Mietfahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis jeweils im Original vorlegen. Bei Übergabe des
    Mietfahrzeuges ist die Vorlage des Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer im Original zwingend notwendig. Firmenkunden
    haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befi ndet.
    Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuholen.
  3. Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter bzw. – bei Firmenkunden – von dem/den im Mietvertrag angegebenen Fahrer/n geführt
    werden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin ist eine Weitergabe des Mietfahrzeuges einschließlich LED-Anzeigetafel
    an Dritte nicht zulässig.
  4. Das Mietfahrzeug wird ohne Kilometerbeschränkung vermietet. Das Fahrzeug darf nur zu seiner Bestimmung eingesetzt werden.
  5. Das Mietfahrzeug darf nur innerhalb Deutschlands bewegt oder aufgestellt werden; es darf nicht ins Ausland verbracht werden.
  6. Das Mietfahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr und auf privaten Verkehrsfl ächen bewegt werden. Das Mietfahrzeug
    darf nicht verwendet werden:
    a. zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung
    einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
    b. für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
    c. auf Rennstrecken,
    d. zur gewerblichen Personenbeförderung,
    e. zur Weitervermietung,
    f. zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
    g. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

§ 4 Abstellen des Mietfahrzeugs

  1. Der Mieter darf das Mietfahrzeug auf öffentlichen und privaten Flächen nur abstellen, soweit dies in Übereinstimmung mit den
    am Abstellort geltenden, insbesondere straßenverkehrs- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen und ggf. mit ausdrücklicher
    Zustimmung des jeweils privaten Berechtigten erfolgt. Das Abstellen des Mietfahrzeugs innerhalb von Gebäuden ist nur mit
    abgeschaltetem Antrieb erlaubt.
  2. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass das Abstellen des Mietfahrzeugs am Abstellort zulässig ist und sämtliche
    Verkehrssicherungspfl ichten eingehalten werden. Insbesondere trägt der Mieter dafür Sorge, dass das Mietfahrzeug jederzeit
    nur auf ausreichend befestigtem Untergrund abgestellt wird, gegen Wegrollen sowie einschließlich der LED-Anzeigetafel gegen
    Witterungseinfl üsse (insbesondere Wind, einschließlich Böen) ausreichend gesichert wird und Dritte nicht behindert werden. Bei
    sich ändernden Witterungsbedingungen sind die Sicherungsmaßnahmen frühzeitig und vorausschauend anzupassen; erforderlichenfalls
    ist das Mietfahrzeug an einen sicheren Ort zu verbringen.

§ 5 Betrieb der LED-Anzeigetafel

  1. Das Mietfahrzeug verfügt über eine LED-Anzeigetafel, die der Mieter zu eigenen Zwecken, insbesondere Werbezwecken, nutzen
    darf.
  2. Der Mieter erhält von der Vermieterin eine fundierte Einweisung und Vorgaben zur Bedienung der LED-Anzeigetafel, die für
    den Mieter bindend sind. Nicht von der Vermieterin in die Bedienung eingewiesene Personen dürfen die LED-Anzeigetafel nicht
    bedienen.
  3. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass auf der LED-Anzeigetafel nur rechtlich zulässige Inhalte wiedergegeben werden. Insbesondere
    ist dem Mieter die Wiedergabe rassistischer, diskriminierender, fremdenfeindlicher, volksverhetzender, religiös oder sexuell anstößiger
    Inhalte untersagt.
  4. Die Vermieterin steht für die Darstellbarkeit der vom Mieter gewählten Inhalte auf der LED-Anzeigetafel nur ein, sofern der
    Mieter die Vermieterin mit der Erstellung der Inhalte (Ad-Management) beauftragt hat; dies ist im Mietvertrag zu vermerken.
    Die Vermieterin teilt dem Mieter bei Bedarf die technischen Anforderungen mit, die zur Darstellbarkeit der Inhalte auf der LEDAnzeigetafel
    einzuhalten sind.

§ 6 Fälligkeit der Miete, Mietsicherheit

  1. Die Miete für den gesamten Mietzeitraum ist grundsätzlich bei Beginn der Mietzeit im Voraus fällig. Beträgt die Mietdauer mehr
    als 27 Tage, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen zu entrichten. Endet die Mietdauer vor Ablauf eines weiteren Zeitabschnittes
    von 28 Tagen, so ist der seit der letzten Abrechnung verbleibende Rechnungsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung
    der Miete zu entrichten.
  2. Die Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten
    Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten. Rückerstattungen bei verspäteter Übernahme des Mietfahrzeugs
    oder von der Vermieterin nicht zu vertretender vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht. Solange der Mietpreis einen Betrag von
    1.000,- EUR nicht überschreitet, gilt dies in entsprechender Weise für Stornierungen durch den Mieter, es sei denn der Mieter
    weist nach, dass der Vermieterin durch die Stornierung ein geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Soweit nicht vom Mieter anders festgelegt, werden eingehende Zahlungen zunächst auf etwa entstandene Kosten, sodann auf
    Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

§ 7 Versicherung

  1. Der Versicherungsschutz für das Mietfahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpfl ichtversicherung mit einer max. Deckungssumme
    bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf
    15 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.
  2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung des Mietfahrzeugs für die erlaubnispfl ichtige Beförderung gefährlicher
    Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
  3. Die Vermieterin hat darüber hinaus für das Mietfahrzeug und die LED-Anzeigetafel eine Versicherung gegen Schäden durch
    Vandalismus.
  4. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpfl ichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin Ansprüche von
    Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
  5. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpfl ichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
    des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen der Vermieterin, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung
    und -regulierung zu unterstützen.
  6. Die Vermieterin ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen
    zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pfl ichtgemäßen Ermessens abzugeben.
    Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw.
    Fahrer verpfl ichtet, dies der Vermieterin unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs in Textform anzuzeigen.
  7. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird der Vermieterin die Führung des Rechtsstreits überlassen. Die Vermieterin
    ist berechtigt, im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch den Mieter bzw. den Fahrer
    Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

§ 8 Unfälle, Diebstahl, Anzeigepfl icht, Obliegenheiten

  1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu
    verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen
    Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug oder LED-Anzeigetafel nur gering beschädigt
    wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
  2. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Mietfahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-,
    Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durch rutschende Ladung,
    Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Mietfahrzeuges
    ohne Einwirkung von außen.
  3. Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs und / oder der LED-Anzeigetafel während der Mietzeit bzw. Nutzungsdauer
    ist der Mieter verpfl ichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des
    Mietfahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Mietfahrzeugs, der LEDAnzeigetafel
    oder von Teilen hiervon.
  4. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich
    sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß
    und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere
    für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne
    es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.

§ 9 Gewährleistungsrechte, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Schadensersatzansprüche aufgrund jeder Art von Mängeln des Mietfahrzeuges oder der LED-Anzeigetafel stehen dem Mieter
    nur zu, wenn die Vermieterin oder ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe der Vermieterin den Mangel bzw. die Störung
    vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder der Vermieter mit der Mängelbeseitigung vorsätzlich oder grob fahrlässig
    in Verzug gerät. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht bei Schäden an Körper, Leben oder der Gesundheit, der schuldhaften
    Verletzung von wesentlichen Vertragspfl ichten, sofern der Vermieter eine bestimmte Eigenschaft des Mietfahrzeuges oder der
    LED-Anzeigetafel besonders zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 536 d BGB), oder soweit der eingetretene
    Schaden unter das von einer Haftpfl ichtversicherung der Vermieterin gedeckte Risiko fällt (die Haftung ist dann beschränkt
    auf die Höhe der Versicherungssumme). Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten ist auf
    den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietfahrzeug zurückgelassen werden; dies gilt nicht
    in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  3. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Miete durch Abzug vom geschuldeten Mietpreis zu mindern. Das Recht des Mieters, dadurch
    zu viel gezahlte Miete nach Bereicherungsrecht von der Vermieterin zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, sofern die Forderung nach Grund und Höhe unbestrittenen oder rechtskräftig
    festgestellt ist. Gleiches gilt für die Aufrechnung mit einer Forderung des Mieters oder eines berechtigten Fahrers.

§ 10 Haftung des Mieters, Vereinbarung eines Selbstbehaltes

  1. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietfahrzeugs, der LED-Anzeigetafel oder Teilen hiervon und sonstigen Mietvertragsverletzungen
    haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen.
  2. Der Mieter hat ein Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
  3. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen oder für einzelne sonstige Beschädigungen , für Fahrzeugverlust und Brand
    durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen („Haftungsfreistellung“). In diesem Fall haften der
    Mieter sowie die in den Schutzbereich der Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem
    Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbeteiligung; ein Anspruch auf eine Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden
    vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpfl
    ichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein
    Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende
    Obliegenheit vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden
    Obliegenheit ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens
    entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der
    Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist die Vermieterin zur Haftungsfreistellungverpfl
    ichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung
    oder den Umfang der Haftungsfreistellungspfl icht der Vermieterin ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig
    verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für die vereinbarte Mietdauer. Die Höhe der Selbstbeteiligung pro
    Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den Angaben im Mietvertrag.
  4. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche
    Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Mietfahrzeug überlässt, verursachen.
    Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei,
    die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.
  5. Darüber hinaus stellt der Mieter die Vermieterin auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige
    Dritte gegen die Vermieterin wegen oder im Zusammenhang mit dem Abstellen des Mietfahrzeugs (§ 4) oder dem Betrieb der
    LED-Anzeigetafel (§ 5) geltend machen, frei.
  6. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht
    zugunsten unberechtigter Nutzer gilt.
  7. Der Mieter ist verpfl ichtet, während der Mietdauer über eine eigene Betriebshaftpfl ichtversicherung in angemessenem Umfang
    zu verfügen und diese der Vermieterin auf Anforderung nachzuweisen.
  8. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
    (AKB 2015) gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AGB.
  9. Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

§ 11 Rückgabe des Mietfahrzeugs

  1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietfahrzeugs und / oder der
    LED-Anzeigetafel nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB fi ndet
    keine Anwendung.
  2. Der Mieter ist verpfl ichtet, das Mietfahrzeug mit LED-Anzeigetafel zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin in vertragsgemäßem
    sauberen Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit mit allen vorhandenen Schlüsseln zurückzugeben. Bei
    übermäßiger Verschmutzung des Mietfahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Mietfahrzeugs erfordert, oder wenn das Mietfahrzeug
    mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter der Vermieterin Schadensersatz. Sonderreinigungskosten
    werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet, es sei denn, der Mieter weist
    nach, dass der Vermieterin ein geringerer Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen, einen weitergehenden
    Schaden geltend zu machen.
  3. Bei Verletzung der Rückgabepfl icht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
  4. Gibt der Mieter das Mietfahrzeug oder den Mietfahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer
    nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt
    mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses (ggf. anteilig) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
    ist nicht ausgeschlossen.

§ 12 Rücktritt, Kündigung

  1. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden §§ 2–5 berechtigen die
    Vermieterin zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des
    Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der Vermieterin auf Grund der
    Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden §§ 2-5 entsteht, bleibt unberührt.
  2. Alle Kündigungen bzw. Rücktrittserklärungen müssen schriftlich / in Textform zu erfolgen.
  3. Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag auch während der Mietdauer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen
    außerordentlich fristlos zu kündigen. Die Vermieterin ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus
    folgenden wichtigen Gründen zu kündigen:
    • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
    • mangelnde Pfl ege des Mietfahrzeuges,
    • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
    • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
    • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages; z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
    Soweit gesetzlich vorgesehen, ist dem Mieter zuvor eine Frist zur Abhilfe zu setzten bzw. dieser abzumahnen.
  4. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige
    Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 27 Tagen und gerät der Mieter mit
    der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug,
    so ist die Vermieterin auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.
  5. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen
    Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich
    fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des
    Mieters nicht zumutbar ist.
    Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter:
    • das Mietfahrzeug (und/oder die LED-Anzeigetafel) vorsätzlich beschädigt,
    • der Vermieterin einen am Mietfahrzeug (und/oder der LED-Anzeigetafel) entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt
    oder einen solchen zu verbergen versucht,
    • der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt,
    • mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,
    • das Mietfahrzeug (und/oder die LED-Anzeigetafel) bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
  6. Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpfl ichtet, die Mietgegenstände sowie alle von der Vermieterin eventuell
    überlassenen Zubehörgegenstände (insbesondere Fahrzeugpapiere und Mietfahrzeugschlüssel) unverzüglich an die Vermieterin
    herauszugeben.

§ 13 Schriftform, Teilunwirksamkeit, Streitbeilegung, Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag, einschließlich des dazugehörenden Mietvertrags und der Anlagen, enthält alle zwischen den Parteien vereinbarten
    Bestimmungen bezüglich des Mietverhältnisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen
    dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
  2. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen,
    so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur
    Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die
    Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie
    den Punkt bedacht hätten.
  3. Soweit der Vertrag keine Regelung vorsieht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung
    von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Walled nimmt an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung
    nicht teil.
  5. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden Mietvertrag wird,
    sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
    Kiel vereinbart.